Frauenrechte und Grundgesetz

Heute vor 65 Jahren wurde das Grundgesetz beschlossen und trat mit sofortiger Wirkung von 24.00 Uhr bzw. 0.00 Uhr am 24.5.1949 in Kraft.

Wie schnell wird vergessen, dass unsere Mütter und Großmütter keinerlei Rechte hatten.

Der Mensch war nur der Mann. Wenn dieser heiratete, ging die Frau in seinen Besitz über. Er konnte über sie bestimmen, sie prügeln und vergewaltigen. Wenn sein Geld nicht reichte, musste sie arbeiten, um zum Unterhalt beizusteuern. Er hatte das Recht, ihr Geld zu verwalten. Ansonsten durfte die Frau nur mit Zustimmung des Mannes eine Arbeit annehmen. Wenn die Frau etwas erbte, ging dieses in den Besitz des Mannes über.

Bei Kindern stand ihm das alleinige Erziehungsrecht zu.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 10.12.1948 um 3 Uhr nachts in Paris Resolution 217  http://www.planet-wissen.de/politik_geschichte/menschenrechte/geschichte_der_menschenrechte/menschenrechtserklaerung.jsp

Kritiker wiesen darauf hin, dass insbesondere Artikel 12 („Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.“) von vielen Ländern und Regierungen wiederholt dazu benutzt werde, Menschenrechtsverletzungen an Frauen als „Privatsache“ zu behandeln und das Recht von Männern auf   Privatsphäre, Familie und persönliche Ehre in der Rechtsprechung höher zu werten als das Recht der Frauen z. B. auf körperliche Unversehrtheit. Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen fänden größtenteils im privaten und nicht im öffentlichen Raum statt, was viele Staaten dazu benutzten, die Augen vor Menschenrechtsverletzungen an Frauen zu verschließen.

… dass auch in der Bundesrepublik Deutschland laut  BGB bis 1977 Frauen ihre Ehemänner um Erlaubnis fragen mussten, wenn sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollten. Bis 1958 konnte ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau fristlos kündigen.

In Bayern mussten Lehrerinnen noch in den 1950er Jahren im Sinne des Lehrerinnenzölibats ihren Beruf aufgeben, wenn sie heirateten. Und erst mit dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das am 3. Mai 1957 verabschiedet wurde und am 1. Juli 1958 in Kraft trat, hatte der Mann nicht mehr das Letztentscheidungsrecht in allen Eheangelegenheiten, und die  Zugewinngemeinschaft wurde zum gesetzlichen Güterstand. Bis dahin verwaltete der Mann das von seiner Frau in die Ehe eingebrachte Vermögen und verfügte allein über die daraus erwachsenen Zinsen und auch über das Geld aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau. In diesem Gesetz von 1957/58 wurden auch zum ersten Mal die väterlichen Vorrechte bei der Kindererziehung eingeschränkt und erst 1979 vollständig beseitigt. Erst seit 1977 gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung mehr in der Ehe. http://de.wikipedia.org/wiki/Frauenrechte

Ausbildung/Studium

Schulische Ausbildungen waren überwiegend den männlichen Nachkommen vorbehalten. Ausnahmen waren Mädchen aus adligem oder reichem Hause, die in Klöstern unterrichtet wurden. Ziel war, attraktiv genug zu sein, einen Mann aus gutem Hause als Ehefrau zu dienen. Das erste deutsche Mädchengymnasium gab es 1893, dessen Besuch allerdings nicht zum Studium berechtigte.

Durch Ausnahmegenehmigungen als Gasthörerinnen (erforderliche Studienleistungen) gelang es Frauen, ein Studium mit einem Staatsexamen abzuschliessen. Erst ab Sommer 1900 wurden Frauen in Freiburg und Heidelberg als ordentliche Studierende zugelassen, die allerdings auf die Befürwortung männlicher Personen angewiesen waren um die Habilitation zu erlangen.

Diese Eignung von Frauen war wiederum eingeengt, da sich Frauen und Beruf nach der patriarchalen Norm nicht vereinbaren ließ. So gab es das Lehrerinnen- und Beamtinnenzölibat mit Zahlung einer Ledigensteuer, alle Ansprüche erloschen mit einer Heirat. Diese unsinnigen Gesetze wurden erst um 1951 abgeschafft.

Dass Frauen auch lehren dürfen, änderte sich erst 1918. Die erste ordentliche Professorin Deutschlands war 1923 Margarete von Wrangell, Chemikerin und Professorin für Pflanzenernährung an der Universität Hohenheim.

http://www.focus.de/wissen/mensch/geschichte/tid-21578/zum-weltfrauentag-meilensteine-der-frauenemanzipation-in-deutschland-die-erste-professorin_aid_605619.html

Wahlrecht

Das Frauen ein Wahlrecht haben ist nicht selbstverständlich. Obwohl die Frauenbewegungen um 1790 die Bürger- und Menschenrechte auch für Frauen forderten, dauerte es bis 1918, das Frauen wahlberechtigt waren. Das nützte ihnen aber herzlich wenig, da sie auf Gedeih und Verderb ihrem Mann Untertan waren und tun mussten, was er forderte. Denn bis 1928 durfte der Mann seine Frau prügeln, ohne bestraft zu werden. Vergewaltigung in der Ehe existierte nicht. Das Bemühen von vielen Seiten seit 1968, auch die Vergewaltigung in der Ehe als Straftatbestand zu werten, scheiterte immer wieder. (Da braucht man sich nicht fragen, warum! )

Erst seit 1997 ist Vergewaltigung in der Ehe strafbar. http://www.grundrechte-report.de/1998/inhalt/details/back/inhalt-1998/article/keine-privatsache-vergewaltigung-in-der-ehe-1/  und http://www.zeit.de/1997/21/ehe.txt.19970516.xml

Bei § 177 2 StGB wurde das Wort ausserehelich gestrichen, womit der Ehemann bisher das Recht auf ehelichen Beischlaf erzwingen konnte. 5.7.1997 bis 1.4.1998

Hausfrauenehe

Als das BGB am 1. 1. 1900 in Kraft trat, enthielt es in § 1354 den Satz: „Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu“

http://www.zeit.de/1976/43/hausfrauen-ehe-abgeschafft

Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts, unter dem Datum vom 14. Juni 1976

Das am 23. Mai 1949 verkündete Grundgesetz sollte das Eherecht dahingehend ändern, dass die Frau – wie im GG als gleichberechtigt verankert – entscheidungsberechtigt war. Konservative Männer und die Kirche waren gegen die Gleichstellung der Frau.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gleichberechtigungsgesetz

Der Gehorsamkeitsparagraph § 1354 BGB wurde nach langem Ringen zwischen den Parteien am 18.6.1957 ersatzlos abgeschafft. http://de.wikipedia.org/wiki/Gehorsamsparagraph

Im Gegensatz zu dem freiheitlich geprägten Schuldrecht, Sachenrecht und Erbrecht folgte das Familienrecht weitgehend der überkommenen patriarchalischen Tradition, die sich vor allem in der Verwaltung und Nutznießung des Vermögens der Ehefrau durch den Ehemann (§ 1363 BGB a. F.), dem Entscheidungsrecht des Ehemanns in ehelichen Angelegenheiten (§ 1354 BGB a. F.) und der Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den Vater (§ 1627 BGB a. F.) niederschlug. Andererseits führte das BGB die durch das Personenstandsgesetz von 1875 eingeführte verpflichtende Zivilehe mit ihrer grundsätzlichen Scheidbarkeit fort.

http://wiki.verkata.com/de/wiki/BGB?page=2

Sorgerecht – Elterliche Sorge 1980

Bis 1.7.1977 (Grosse Ehe- und Scheidungsreform vom 14.6.1976) galt das Verschuldungsprinzip. Um sich scheiden zu lassen, musste dem anderen eine Verschuldung nachgewiesen werden. Wenn eine Frau für schuldig befunden wurde, wurde ihr das Erziehungsrecht für die Kinder entzogen.

Die Frauen benötigten bis 1977 die Erlaubnis des Ehemannes, wenn sie berufstätig sein wollten. Ihr Vermögen (Erbe oder Arbeitsentgelt) unterstand der Verwaltung und Nutzniessung des Mannes. Selbst der Kauf von Haushaltsgegenständen konnte ohne die Einwilligung des Mannes nicht durchgeführt werden.

Bis zum 1.7.1977 war die Frau verpflichtet, den Namen des Mannes anzunehmen.

Vor Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 3.5.1957 (Inkrafttretung 1.7.1958) hatte der Mann das letzte Enscheidungsrecht in allen Eheangelegenheiten, wenn sich die Eheleute nicht einigen konnte. Das Vermögen der Frau (Erbe oder Arbeitsentgelt) unterstand der Verwaltung und Nutzniessung des Mannes. Seit 1.7.1958 wurde das Vorrecht durch den Mann, die Erziehung der Kinder zu bestimmen eingeschränkt und erst 1979 vollständig aufgelöst. Menschenrechtsverletzungen an Frauen galt als Privatsache. Frauenrechte waren keine Menschenrechte. http://de.wikipedia.org/wiki/Frauenrechte

Ein lesenswerter Beitrag zu den Themen und Hinweise zu neuen Ausarbeitungen zum Gleichberechtigungsgesetz http://www.fu-berlin.de/sites/gpo/pol_sys/gleichstellung/Der_Ritt_auf_der_Schnecke/Ritt-Schnecke-Vollstaendig.pdf?1361541637

Erziehungsrecht

Das im Jahr 1970 gültige Familienrecht ging in seinem Kern auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch des Jahres 1811 zurück. Dieses hatte eine Form der Familie festgeschrieben, die Mann zum „Haupt der Familie“ erklärte und Frau und Kinder seinem Führungsanspruch unterstellte. 1.7.1975 (BGBl 412/1975)

http://www.demokratiezentrum.org/themen/demokratieentwicklung/1968ff/familienrechtsreform.html

Bis 1958 hatte der Ehemann auch das alleinige Bestimmungsrecht über Frau und Kinder inne. Auch wenn er seiner Frau erlaubte zu arbeiten, verwaltete er ihren Lohn. Das änderte sich erst schrittweise. Ohne Zustimmung des Mannes durften Frauen kein eigenes Bankkonto eröffnen, noch bis 1962. Erst nach 1969 wurde eine verheiratete Frau als geschäftsfähig angesehen.

In Deutschland hatten die „Rechtskämpfe“ der Frauenbewegung einen ersten Höhepunkt in den 1890er Jahren, als Frauen gegen das geplante Familienrecht des neuen BGBs rebellierten. Unter ihnen waren die ersten Juristinnen Deutschlands und der Schweiz (wie  Anita Augsburg, Marie Raschke, Emilie Kempin-Spyri , die in dieser Zeit gerade ihr Studium abgeschlossen hatten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Frauenrechte

Siehe auch Artikel Jane Addams  und Elisabeth Selbert bei wikipedia,

ebenso die beiden Sozialdemokratinnen Friederike Nadig (1897-1970) und Elisabeth Selbert (1896-1986), die Christdemokratin Helene Weber (1881-1962) und Helene Wessel (1898-1969) vom Zentrum. Jede der vier Frauen brachte viele Jahre beruflicher und politischer Erfahrung mit.

Elisabeth Selbert war das einzige Mitglied des Parlamentarischen Rates, für das die Gleichberechtigung der Geschlechter ganz selbstverständlich zu den Menschenrechten gehörte. Mit dem Formulierungsantrag „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ stieß sie im Parlamentarischen Rat zunächst auf heftigen Widerstand. Hier weiterlesen: http://www.meinhard.privat.t-online.de/frauen/grundgesetz.html

Grafik des Grundgesetzes, 24.5.1949 um 0 Uhr in Bonn

Horoskop

Autor: Ursula Ortmann, Rees

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